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LG Stuttgart, 25.10.2022 - 17 O 39/22 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15
PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare …
Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2022 - 17 O 39/22
Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH Urt. v. 16.3.2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 96).Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH Urt. v. 16.3.2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 96).
- BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
Möbelkatalog - Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung …
Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2022 - 17 O 39/22
Ebenso kann dahinstehen, ob die Fototapete neben dem Zimmer als eigentlichem Gegenstand der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen ist, weil sie weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst würde (vgl. BGH Urt. v. 17.11.2014 - I ZR 177/13, NJW 2015, 2119 Rn. 27).
- OLG Düsseldorf, 08.02.2024 - 20 U 56/23
Fotograf hat keine Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung wenn Hotelbetreiber …
Durch das Inverkehrbringen der Fototapeten hat der vermeintliche Urheber der hierfür genutzten Fotos einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil die Beklagte vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die nunmehr angegriffene Nutzung der Fototapete von der Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers gedeckt sei und sich dieser auch nicht in seinen Interessen beeinträchtigt fühlen würde (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 25. Oktober 2022, Az. 17 O 39/22, GRUR-RS 2022, 48323).